04.04.2025

Die Garderobe rechtlich erklärt: Was passiert, wenn Gäste ihre Jacken abgeben?

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtsverbindliche Informationen besuchen Sie bitte eine offizielle Erklärung zu Verwahrungsverträgen wie z.B. hier:

Einleitung

Überall, wo Menschen zusammenkommen, müssen sie auch die Möglichkeit haben, ihre Gegenstände zu verwahren. Messen, Theater, Eventhallen oder Clubs - eigentlich überall. Was so abstrakt klingt ist uns allen bekannt - Die Garderobe. Doch was passiert an der Garderobe eigentlich genau aus rechtlicher Sicht?
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, welche Verpflichtungen sich für Betreiber ergeben und worauf besonders zu achten ist.

Zusammenfassung (Kernpunkte auf einen Blick)

  • Ein Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) entsteht automatisch, wenn eine Jacke zur Aufbewahrung übergeben wird.
  • § 807 BGB regelt, dass die Garderobenmarke als Besitznachweis gilt.
  • Betreiber sind zur sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet und haften für Verlust oder Schäden, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie keine Schuld trifft.
  • Ob eine Haftung besteht, hängt davon ab, ob der Gast weiterhin Zugang zur Garderobe hat oder sie an einer zentralen Stelle abgeben musste.
  • Pauschale Haftungsausschlüsse sind unwirksam – die Haftung kann jedoch durch AGBs klar geregelt werden (mehr dazu im nächsten Beitrag).

1. Was passiert rechtlich, wenn ein Gast seine Jacke abgibt?

Rein rechtlich betrachtet ist das Abgeben einer Jacke an einer Garderobe eine Willenserklärung mit rechtlichen Konsequenzen. Entscheidend ist, ob eine Obhutspflicht des Betreibers entsteht.

Verwahrungsvertrag nach §§ 688 ff. BGB

Ein Verwahrungsvertrag kommt dann zustande, wenn die Jacke zur sicheren Aufbewahrung übergeben wird.
Wichtig ist, dass eine solche vertragliche Beziehung nicht bei jeder Garderobe automatisch zustande kommt, sondern von den Umständen abhängt. Der Verwahrungsvertrag entsteht auch, wenn kein Geld gezahlt wird.

2. Welche Pflichten ergeben sich daraus?

Wenn ein Verwahrungsvertrag besteht, entstehen für den Betreiber folgende rechtliche Pflichten:
  • Sorgfältige Aufbewahrung: Die Jacke muss vor Verlust oder Diebstahl geschützt sein.
  • Rückgabe in unverändertem Zustand: Der Betreiber darf die Jacke weder beschädigen noch vertauschen.
  • Sicherheitsmaßnahmen: Die Garderobe muss so organisiert sein, dass Dritte keinen unbefugten Zugriff haben.
Falls der Betreiber diesen Pflichten nicht nachkommt und die Jacke verloren geht oder beschädigt wird, kann er haftbar gemacht werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

3. Die Bedeutung von § 807 BGB – Die Garderobenmarke als Nachweis

Eine besondere Rolle spielt § 807 BGB, der besagt, dass ein sogenanntes „Inhaberpapier“ – wie eine Garderobenmarke – als Besitznachweis gilt.
  • Wer die Garderobenmarke besitzt, kann die Jacke zurückverlangen.
  • Die Marke allein macht jedoch niemanden automatisch zum rechtmäßigen Eigentümer – sie ist lediglich ein starkes Indiz für den Anspruch auf die Garderobe.

Problem: Verlust der Garderobenmarke

Ein Gast verliert seine Garderobenmarke. Ein anderer Gast findet sie und holt die Jacke ab. Da die Garderobenmarke als Besitznachweis gilt, gibt das Personal die Jacke heraus – der rechtmäßige Eigentümer hat jedoch das Nachsehen.
Wie Betreiber mit verlorenen Garderobenmarken umgehen sollten, finden sie hier.

4. Unterschiede bei Garderoben: Sichtbarkeit und Obhutspflicht

Ob der Betreiber haftet, hängt davon ab, ob der Gast seine Jacke noch selbst überwachen kann oder nicht.

A) Selbstaufhängung in Sichtweite (keine Haftung für den Betreiber)

  • Kein Verwahrungsvertrag, da die Jacke nicht aktiv entgegengenommen wird.
  • Der Gast kann seine Jacke jederzeit sehen und trägt selbst die Verantwortung.
  • Der Betreiber haftet nicht für Diebstahl oder Schäden.
Beispiel:
Ein Gast hängt seine Jacke an einen Haken im Restaurant. Während des Essens wird sie gestohlen.
Der Betreiber haftet nicht, da der Gast seine Jacke weiterhin selbst hätte überwachen können.

B) Zentral abgegebene Garderobe (Haftung für den Betreiber)

  • Ein Verwahrungsvertrag entsteht automatisch, wenn die Jacke aktiv entgegengenommen wird.
  • Der Gast hat keinen Zugriff mehr auf seine Garderobe.
  • Der Betreiber haftet für eine sichere Verwahrung.
Beispiel:
Ein Gast gibt seine Jacke in einem Theater an der zentralen Garderobe ab und erhält eine Marke. Nach der Vorstellung ist die Jacke verschwunden.
Der Betreiber kann haftbar gemacht werden, da der Gast seine Jacke nicht selbst schützen konnte.

Faustregel

  • Kann der Gast seine Jacke noch selbst einsehen? → Keine Haftung des Betreibers.
  • Muss der Gast seine Jacke abgeben und hat keinen Zugang mehr? → Betreiber haftet.

5. Haftung & AGB: Ein eigenes Thema für Betreiber

Da bei einer zentral abgegebenen Garderobe mit Verwahrungsvertrag eine gesetzliche Haftung besteht, versuchen viele Betreiber, sich mit Schildern wie „Keine Haftung für Garderobe“ abzusichern.
  • Ein pauschaler Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Verwahrungsvertrag vorliegt.
  • Betreiber können jedoch durch klug formulierte AGBs bestimmte Haftungsrisiken begrenzen.
  • In AGBs kann z. B. geregelt werden, dass keine Haftung für Wertgegenstände in Taschen übernommen wird.

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